Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Lippe Agrar Handelsgesellschaft mbH, Lemgo
nachfolgend Lippe Agrar genannt
Abschnitt I
AGB VERKAUF

§ 1 Allgemeines
1. Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Lippe Agrar, ausgenommen Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Vertragspartner werden nicht akzeptiert.
2. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Lippe Agrar den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Ände-rung besonders hinweisen.
3. Sofern die AGB LANDHANEL VERKAUF keine Regelung enthalten, gelten ergänzend in ihrer jeweils aktuellen Fassung:
– bei Getreide und Ölsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel,
– bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine,
– bei Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel,
– bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs-, und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut),
– bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen),
– bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
4. Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Bestätigungsschreiben. Es ist ins-besondere für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
5. Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein.
§ 2 Lieferung
1. Die Lippe Agrar ist zu zumutbaren Teillieferungen berech-tigt.
2. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschluss-mengen gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
4. Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße und Hof-fläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Ver-lässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße oder Hoffläche, haftet der Käufer für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbe-fahrbarkeit entstehen, trägt der Käufer.
5. Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verant-wortlich. Die Lippe Agrar ist nicht vertraglich zur Über-prüfung des technischen Zustandes des Tanks oder der Messvorrichtungen verpflichtet. Für Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank oder die Messvor-richtungen sich im mangelhaften technischen Zustand befinden, haftet der Käufer.
6. Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht beziehungsweise Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwa-gen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.
7. Gerät der Käufer mit dem Abruf oder der Abnahme in Verzug, so kann die Lippe Agrar die Ware ungeachtet ih-rer sonstigen gesetzlichen Rechte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern o-der nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukün-digen.
§ 3 Preise
1. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
2. Die Lieferungen und Leistungen der Lippe Agrar erfol-gen, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, zum Tages-preis der Lippe Agrar am Tag der Lieferung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3. Im Fall von Mehrlieferungen entsprechend § 2 Ziffer 3 sind 2% zum Kontraktpreis und die darüber hinausge-hende Menge zum Tagespreis der Lippe Agrar am Tag der Lieferung abzurechnen.
4. Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Fak-toren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten o-der Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend ange-passt, es sei denn, dies wurde im einzelnen Kontrakt ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 4 Erfüllungshindernisse
1. Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blocka-den, Inkrafttreten von Ausfuhr– bzw. Einfuhrverboten o-der solche gleich zu erachtende Maßnahmen in– und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt, einschließlich solcher Ereignisse beim Vorliefe-ranten der Lippe Agrar, verhindert, hat die Lippe Agrar das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zu-mutbar, wird die Lippe Agrar von ihrer Leistungspflicht frei.
2. Wird die der Lippe Agrar aus dem Vertrag obliegende Leistung durch ein unvorhersehbares, unverschuldetes und schwerwiegendes Ereignis vorübergehend behin-dert, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Lie-fer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen Fällen höherer Gewalt oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten der Lippe Agrar, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung ver-längert.
3. Beruft sich die Lippe Agrar auf ein Erfüllungshindernis nach Ziffer 1 oder 2, so unterrichtet sie die andere Ver-tragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich. Auf Verlangen der anderen Vertragspartei weist sie unverzüglich das Erfül-lungshindernis nach.
4. Für den Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Lippe Agrar durch ihren Vorlieferanten ist die Lippe Agrar von ihren Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu lie-fernden Ware getroffen und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Lippe Agrar unterrichtet den Käufer unverzüglich über Eintritt eines solchen Ereignisses und Nichtverfügbarkeit der Ware.
§ 5 Mängelrügen
1. Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen der Lippe Agrar unverzüglich nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls stehen dem Käufer Män-gelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass die Lippe Agrar den Mangel arglistig verschwiegen hat.
2. Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Fut-termitteln betreffen, werden von der Lippe Agrar nur an-erkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und For-schungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Ana-lyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer oder der Lippe Ag-rar oder gemeinsam von der Lippe Agrar und dem Käufer gezogen wurde.
3. Ist eine Beanstandung bei verbrauchbaren Sachen be-rechtigt, so kann der Käufer nur Herabsetzung des Kauf-preises verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel dazu führt, dass die Sache nicht verkehrsfähig ist.
4. Ist eine Beanstandung bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigt, so kann der Käufer nur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.
§ 6 Verpackung und Versand
1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofor-tige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurück-zusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpa-ckungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu ver-bringen, dessen Adresse die Lippe Agrar ihm auf Anfor-derung nennt.
2. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Lippe Agrar auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab.
3. Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu las-sen.
4. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung gegenüber der Lippe Agrar.
§ 7 Zahlung,
Kontokorrent und Aufrechnung
1. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu er-folgen. Zahlungen werden mit Zugang der Rechnung fäl-lig.
2. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Ver-einbarung gestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Lippe Agrar, sondern erst seine unwi-derrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.
4. Bei Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftver-fahren gilt die Rechnungsstellung durch die Lippe Agrar als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug.
5. Werden die aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Geldforderungen in ein Kontokorrent eingestellt, gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Lippe Agrar sind als Rechnungs-abschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben wer-den.
6. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Lippe Agrar nicht bestritten wer-den oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehal-tungsrecht steht dem Käufer nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
§ 8 Zahlungsverzug
und Zahlungsverweigerung
1. Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzah-lungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere wenn er seine Zahlungen ein-stellt, Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden o-der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt.
2. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann die Lippe Agrar weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe. Unberührt hiervon bleibt die gesetzliche Verjährung für vorsätzlich oder grob fahrläs-sig verursachte Schäden oder Schäden aus der Verlet-zung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. In Fällen mangelhafter Nacherfüllung beginnt die Verjäh-rungsfrist nicht erneut.
§ 10 Haftung
1. Die Lippe Agrar haftet nach den gesetzlichen Vorschrif-ten für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Le-ben, Körper oder Gesundheit.
2. Die Lippe Agrar haftet nach den gesetzlichen Vorschrif-ten für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten soweit diese für die Erreichung des Vertragszwecks un-verzichtbar sind. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Ver-tragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhal-tung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. Für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten der Lippe Agrar begrenzt sich die Haftung der Lippe Agrar auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden. Die Lippe Ag-rar haftet nicht für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen unwesentliche Vertragspflichten.
3. Die Haftung der Lippe Agrar für zwingende Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschwei-gen eines Mangels und Beschaffenheitsgarantie wird nicht beschränkt.
4. Die genannten Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsge-hilfen der Lippe Agrar.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Waren und Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Lippe Agrar gegen den Käufer aus der Geschäftsver-bindung Eigentum der Lippe Agrar (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentums-vorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Lippe Agrar als Hersteller, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Lippe Agrar steht das (Mit–)Eigentum an der durch Be- oder Verarbei-tung entstehenden neuen Sache zu ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be– oder Verarbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht der Lippe Agrar das Miteigen-tum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer un-geachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit )Eigentum an der Vorbehaltsware der Lippe Agrar erwirbt, überträgt er der Lippe Agrar mit Vertragsabschluss das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für die Lippe Agrar. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Käufer hiermit an die Lippe Agrar ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestim-mungen.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsge-mäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur mit ausdrückli-cher Zustimmung der Lippe Agrar und unter der Bedin-gung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Fi-nanzmittel an die Lippe Agrar zwecks Zahlung und Aus-gleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche ge-gen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertrags-abschluss an die Lippe Agrar ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Lippe Agrar steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, der Lippe Agrar nicht ge-hörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit be-reits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Lippe Agrar dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderun-gen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Lippe Agrar kann die Einziehungsermächtigung insbesondere widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten ihr gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Mit Wi-derruf geht dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf die Lippe Agrar über. Der Käufer hat der Lippe Agrar ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlan-gen der Lippe Agrar die Vorbehaltsware als deren Eigen-tum kenntlich zu machen und der Lippe Agrar alle ge-wünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen der Lippe Agrar den Forde-rungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an ei-nen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an die Lip-pe Agrar ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf die Lippe Agrar übertragen, wobei der Käufer die Urkun-de für die Lippe Agrar verwahrt.
5. Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die dem Lippe Agrar abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe un-verzüglich schriftlich mitzuteilen.
6. Solange das Eigentum der Lippe Agrar an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen eine Versicherung, tritt der Käufer hiermit an die Lippe Agrar zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.
7. Eine etwaige Übersicherung stellt die Lippe Agrar dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersi-cherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der Lippe Agrar.
§ 12 Pfandrechte
1. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Lippe Agrar nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller An-sprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und aner-kanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte an-fallenden Früchten zusteht.
2. Der Käufer räumt der Lippe Agrar wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von Futtermitteln und Pflanzenschutz-mitteln hiermit vertraglich ein Pfandrecht an den Früch-ten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes nach Ziffer 1 ein.
§ 13 anwendbares Recht,
Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsver-bindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Lippe Agrar, für die Zahlung deren Sitz.
3. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Lippe Agrar zu-ständige Gericht.
§ 14 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten werden durch das zuständige Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.
2. Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
3. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend.
§ 15 Höhere Gewalt
Sofern Lippe Agrar durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Ware gehindert wird, wird Lippe Agrar für die Dauer des Hin-dernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leis-tungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Lippe Agrar die Erfül-lung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Lippe Agrar nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Lippe Agrar kann die Annahme der Ware verweigern, wenn solche Umstände den Absatz der Ware infolge einer gesunkenen Nachfrage behindern. Dies gilt auch, wenn solche Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Lippe Agrar im Annahmever-zug befindet. Lippe Agrar ist berechtigt, vom Vertrag zurückzu-treten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate an-dauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernis-ses für Lippe Agrar kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Lieferanten wird Lippe Agrar nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist annehmen wird.

§ 16 Unwirksamkeit einer Bestimmung
Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächs-ten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Abschnitt II
AGB LIPPE AGRAR EINKAUF

§ 1 Allgemeines
Für Einkauf von Getreide und Ölsaaten durch die Lippe Agrar vom landwirtschaftlichen Betrieb werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abwei-chende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht akzeptiert. Sofern die AGB LIPPE AGRAR EINKAUF keine Regelung enthalten, gelten ergänzend die Einheitsbedin-gungen im Deutschen Getreidehandel.
§ 2 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist das von der Lippe Agrar bestimmte Emp-fangslager.
§ 3 Gewicht und Qualität, Probenahme
1. Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von der Lippe Agrar bestimmten Empfangslager. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nach-untersuchung. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Unterlegene.
2. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen wor-den, ist gesunde, handelsübliche Qualität zu liefern.
3. Der Landwirt hat das Recht, bei der Probenahme selbst oder durch einen Beauftragten anwesend zu sein und die Versiegelung durch einen Beauftragten der Lippe Ag-rar zu überwachen oder selbst gegenzusiegeln. Mit der Unterschrift auf der Wiegekarte, dem Lieferschein oder dem Sorten¬nachweis¬aufkleber bestätigt der Landwirt die Identität der gezogenen Probe mit der angelieferten Par-tie. Die Probenahme erfolgt je Lieferung.
§ 4 Preis und Zahlung
1. Abrechnungsbasis ist der einzelkontraktlich vereinbarte Preis. Ist kein Preis ausdrücklich vereinbart, ist der Bör-senpreis am Tag der Erfassung unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne maß-geblich.
2. Es gelten die zur Zeit der Lieferung geltenden Abrech-nungsbedingungen der Lippe Agrar.
3. Zahlung erfolgt 14 Tage nach Lieferung. Wird der Kauf-vertrag erst nach Lieferung geschlossen, erfolgt Zah-lung 14 Tage ab diesem Zeitpunkt. Soweit Kontokorrent vereinbart wurde, wird die Forderung entsprechend in das Kontokorrent eingestellt.

§ 5 Nichterfüllung
Erfüllt der Landwirt einen Vorkontrakt nicht vereinbarungs-gemäß, ist die Lippe Agrar nach Setzung einer angemesse-nen Frist zur Nacherfüllung zu entsprechenden Deckungs-käufen alternativ zur Preisfeststellung entsprechend § 19 Ziffer 4 und 5 der Einheitsbedingungen im Deutschen Ge-treidehandel berechtigt. Eine Frist zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Landwirt die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vor-liegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sofortigen Deckungskauf rechtfertigen.

§ 6 Höhere Gewalt

Sofern Lippe Agrar durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Ware gehindert wird, wird Lippe Agrar für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadens-ersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Lippe Agrar die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Lippe Agrar nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energieman-gel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar er-schwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Lippe Agrar kann die Annahme der Ware verweigern, wenn solche Umstände den Absatz der Ware infolge einer gesun-kenen Nachfrage behindern. Dies gilt auch, wenn solche Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Lippe Agrar im Annahmeverzug befindet. Lippe Agrar ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertra-ges infolge des Hindernisses für Lippe Agrar kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Lieferanten wird Lippe Agrar nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktritts-recht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer an-gemessenen Frist annehmen wird.

§ 6 Schiedsgericht
1. Alle Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentli-chen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getrei-de- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenver-ein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.
2. Dem Gläubiger bleibt das Recht vorbehalten, Forderun-gen aus Wechseln und Schecks sowie Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Ein-wand geltend gemacht wurde, vor den ordentlichen Ge-richten einzuklagen.
3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt Folgendes:
a. falls die Parteien derselben Getreide- und Pro-duktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) ange-hören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zu-ständig
b. falls die Parteien mehreren Getreide- und Produkten-börsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) ange-hören, hat die Lippe Agrar das Recht, das Schieds-gericht einer dieser Institutionen zu bestimmen;
c. in allen übrigen Fällen steht der Lippe Agrar das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenvereins) zu. Unterlässt die Lippe Agrar auf Aufforderung des Verkäu-fers innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Verkäufer über. Übt er dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein.
4. Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Schiedsge-richtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts in der am Tage der Klageeinreichung gültigen Fassung.
5. Vorstehende Bestimmungen finden entsprechende Anwendung bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern sowie zwischen Vermittlern und Vertragsparteien.

Stand 25. Mai 2019